Verordnung
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Art. 22 Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten
1 Der Dienst ÜPF erklärt eine Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste als eine mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22 Abs. 4 BÜPF), wenn sie eine der nachstehenden Grössen erreicht hat:
2 Kontrolliert eine Anbieterin im Sinn von Artikel 963 Absatz 2 des Obligationenrechts10 ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so sind bei der Berechnung der Grössen gemäss Absatz 1 die Anbieterin und die kontrollierten Unternehmen als eine Einheit zu betrachten. 3 Anbieterinnen, die die Grössen gemäss Absatz 1 Buchstabe b über- oder unterschreiten, haben dies dem Dienst ÜPF innert drei Monaten nach Abschluss ihres Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen und entsprechende Belege einzureichen. 4 Die Anbieterinnen müssen dem Dienst ÜPF auf Anfrage insbesondere die zur Beurteilung der Grössen nach Absatz 1 Buchstabe b nötigen Angaben machen und Belege einreichen. Der Dienst ÜPF kann die durch den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder die von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen. 5 Eine Anbieterin, die als eine mit weitergehenden Auskunftspflichten erklärt wurde, hat die Speicherung der für die Auskunftserteilung erforderlichen Daten innert 2 Monaten und die Auskunftsbereitschaft innert 12 Monaten ab Verfügung sicherzustellen. 10 SR 220 |