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Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
vom 15. November 2017 (Stand am 3. Dezember 2019)
Art. 31Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
1 Der Nachweis der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft gemäss Artikel 33 Absatz 1 BÜPF ist von den FDA und den Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- (Art. 22) oder Überwachungspflichten (Art. 52) zu erbringen.
2 Der Nachweis ist erbracht, wenn:
a.
die gemäss den Vorgaben des Dienstes ÜPF durchzuführenden Tests erfolgreich abgeschlossen worden sind; und
b.
die Anbieterin in einem vom Dienst ÜPF erarbeiteten Fragebogen bestätigt, dass sie die Vorgaben bezüglich der standardisierten Auskünfte und Überwachungen, welche nicht mittels Tests nachgewiesen werden, erfüllt.
3 Der Dienst ÜPF stellt sicher, dass die Überprüfung durch ihn zeitnah geschieht und er keine Verzögerung der Markteinführung verursacht. Dabei übernimmt er folgende Aufgaben:
a.
Er kontrolliert die Resultate der Tests gemäss Absatz 2 Buchstabe a.
b.
Er wertet den Fragebogen gemäss Absatz 2 Buchstabe b aus.
c.
Er protokolliert die Prüfungsvorgänge.
d.
Er stellt den Anbieterinnen eine Bestätigung gemäss Artikel 33 Absatz 6 BÜPF aus.
e.
Er bewahrt die Protokolle während der Gültigkeit der Bestätigung und bis zehn Jahre nach deren Ablauf auf.
4 Der Dienst ÜPF hält in der Bestätigung fest, dass die Anbieterin den Nachweis der Bereitschaft zu bestimmten Typen von Auskünften und Überwachungen erbracht hat.