Verordnung
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Art. 34 Ungültigerklärung der Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
Der Dienst ÜPF erklärt eine bereits erteilte Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft für die betreffenden Auskunfts- oder Überwachungstypen unverzüglich für ungültig, wenn:
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