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Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
vom 15. November 2017 (Stand am 3. Dezember 2019)
Art. 37Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen
1 Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über den identifizierten Teilnehmenden, falls diesem zum fraglichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:
a.
falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername);
b.
den eindeutigen Dienstidentifikator (z.B. Benutzername, MSISDN, DSL-Identifikator) des Netzzugangsdienstes;
c.
den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer).
2 Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben: