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Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
vom 15. November 2017 (Stand am 3. Dezember 2019)
Art. 43Auskunftstyp IR_15_COM: Auskünfte über Teilnehmende von anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten
1 Der Auskunftstyp IR_15_COM umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten (z.B. Mitteilungsdienste, Kommunikationsdienste in sozialen Netzen, Cloud- und Proxy-Dienste):
a.
falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer);
b.
die Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 und, falls bekannt, die Angaben zur natürlichen beziehungsweise juristischen Person, weitere Kontaktdaten sowie das Geschlecht der natürlichen Person;
c.
die folgenden Angaben über jeden von dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen anderen Fernmeldedienst oder abgeleiteten Kommunikationsdienst:
1.
den eindeutigen Identifikator, welcher die Anbieterin bezeichnet,
2.
den eindeutigen Dienstidentifikator (z.B. Benutzername),
3.
den Zeitraum des Dienstbezugs (Beginn, erstmalige Aktivierung und gegebenenfalls Ende),
4.
die Zustände des Dienstes gemäss den internen Bezeichnungen der Anbieterin (z.B. aktiv, suspendiert, gesperrt) und jeweils deren Gültigkeitszeitraum,
5.
die Liste der weiteren im Zusammenhang mit diesem Dienst registrierten Adressierungselemente oder Identifikatoren.
2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien. Bei Verwendung der Buchstaben a–d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD durchzuführen:
a.
Name(n), Vorname(n);
b.
Geburtsdatum;
c.
Land und Postleitzahl oder Land und Ort;
d.
Strasse und allenfalls Hausnummer;
e.
Ausweisnummer und optional Art des Ausweises;
f.
Name und optional Sitz der juristischen Person;