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Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
vom 15. November 2017 (Stand am 3. Dezember 2019)
Art. 48Auskunftstyp IR_21_TECH: Technische Daten
1 Der Auskunftstyp IR_21_TECH umfasst die Lieferung von technischen Daten von Fernmeldesystemen und Netzelementen, insbesondere der Standortangaben von Mobilfunkzellen und öffentlichen WLAN-Zugangspunkten.
2 Die Standortangaben bestehen aus:
a.
den Identifikatoren der Netzelemente (z.B. CGI, ECGI, SAI, RAI, TAI, BSSID) sowie den geografischen Koordinaten oder anderen Angaben zum Standort gemäss internationalen Standards;
b.
gegebenenfalls, der Postadresse des Standorts;
c.
gegebenenfalls, den Hauptstrahlungsrichtungen der Antennen; und
3 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:
a.
die geografischen Koordinaten des Standorts des Netzelementes;
b.
den Identifikator des Netzelementes (z.B. CGI, ECGI, BSSID).