Verordnung
|
Art. 50 Überwachungspflichten
1 Jede FDA und jede Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 muss in der Lage sein, die Überwachungen gemäss den 8.–12. Abschnitten dieses Kapitels (Art. 54–69), die durch sie angebotene Dienste betreffen, auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Davon ausgenommen sind die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51. 2 Die Anbieterin stellt die Bereitschaft zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs von der kommerziellen Aufnahme des Kundenbetriebes eines Dienstes an sicher. 3 Sie stellt sicher, dass sie die Überwachungsaufträge auch ausserhalb der Normalarbeitszeiten gemäss Artikel 10 entgegennehmen und gemäss den Vorgaben des EJPD ausführen oder durch Dritte ausführen lassen kann. 4 Sie gewährleistet, dass innerhalb des durch den Überwachungsauftrag bestimmten Zeitraumes die Überwachung des gesamten, über die von ihr kontrollierten Infrastrukturen geführten Fernmeldeverkehrs ausgeführt wird, wenn er über die überwachten Dienste abgewickelt wird und dem überwachten Identifikator (Target-ID) zugeordnet werden kann. 5 Sie unterstützt den Dienst ÜPF, wenn nötig, um sicherzustellen, dass die übermittelten Überwachungsdaten tatsächlich mit dem im Überwachungsauftrag bezeichneten Fernmeldeverkehr übereinstimmen. 6 Sind weitere Identifikatoren mit dem überwachten Identifikator (Target-ID) assoziiert (z.B. IMPI mit IMPU, E-Mail-Adresse mit Alias-Adressen), so stellt die Anbieterin sicher, dass auch diese im Rahmen des Überwachungstyps überwacht werden. |