Verordnung
über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(VÜPF)

vom 15. November 2017 (Stand am 3. Dezember 2019)


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Art. 50 Überwachungspflichten

1 Je­de FDA und je­de An­bie­te­rin ab­ge­lei­te­ter Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te mit wei­ter­ge­hen­den Über­wa­chungs­pflich­ten ge­mä­ss Ar­ti­kel 52 muss in der La­ge sein, die Über­wa­chun­gen ge­mä­ss den 8.–12. Ab­schnit­ten die­ses Ka­pi­tels (Art. 54–69), die durch sie an­ge­bo­te­ne Diens­te be­tref­fen, aus­zu­füh­ren oder durch Drit­te aus­füh­ren zu las­sen. Da­von aus­ge­nom­men sind die FDA mit re­du­zier­ten Über­wa­chungs­pflich­ten ge­mä­ss Ar­ti­kel 51.

2 Die An­bie­te­rin stellt die Be­reit­schaft zur Über­wa­chung des Fern­mel­de­ver­kehrs von der kom­mer­zi­el­len Auf­nah­me des Kun­den­be­trie­bes ei­nes Diens­tes an si­cher.

3 Sie stellt si­cher, dass sie die Über­wa­chungs­auf­trä­ge auch aus­ser­halb der Nor­ma­l­ar­beits­zei­ten ge­mä­ss Ar­ti­kel 10 ent­ge­gen­neh­men und ge­mä­ss den Vor­ga­ben des EJPD aus­füh­ren oder durch Drit­te aus­füh­ren las­sen kann.

4 Sie ge­währ­leis­tet, dass in­ner­halb des durch den Über­wa­chungs­auf­trag be­stimm­ten Zeit­rau­mes die Über­wa­chung des ge­sam­ten, über die von ihr kon­trol­lier­ten In­fra­struk­tu­ren ge­führ­ten Fern­mel­de­ver­kehrs aus­ge­führt wird, wenn er über die über­wach­ten Diens­te ab­ge­wi­ckelt wird und dem über­wach­ten Iden­ti­fi­ka­tor (Tar­get-ID) zu­ge­ord­net wer­den kann.

5 Sie un­ter­stützt den Dienst ÜPF, wenn nö­tig, um si­cher­zu­stel­len, dass die über­mit­tel­ten Über­wa­chungs­da­ten tat­säch­lich mit dem im Über­wa­chungs­auf­trag be­zeich­ne­ten Fern­mel­de­ver­kehr über­ein­stim­men.

6 Sind wei­te­re Iden­ti­fi­ka­to­ren mit dem über­wach­ten Iden­ti­fi­ka­tor (Tar­get-ID) as­so­zi­iert (z.B. IM­PI mit IM­PU, E-Mail-Adres­se mit Ali­as-Adres­sen), so stellt die An­bie­te­rin si­cher, dass auch die­se im Rah­men des Über­wa­chungs­typs über­wacht wer­den.

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