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Verordnung
über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(VÜPF)

vom 15. November 2017 (Stand am 3. Dezember 2019)

Art. 6 Geheimhaltungspflicht

Die Über­wa­chung oder die Er­tei­lung von Aus­künf­ten ist so durch­zu­füh­ren, dass we­der die be­trof­fe­ne Per­son noch un­be­fug­te Drit­te da­von Kennt­nis er­hal­ten.