Verordnung
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Art. 74 Übergangsbestimmungen
1 Überwachungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angeordnet wurden, laufen unverändert weiter. Verlängerungen und die Aufhebung von solchen Massnahmen werden mit den bisherigen Überwachungstypen durchgeführt. 2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die nach bisheriger Praxis bestehenden Testschaltungen aufgehoben. 3 FDA, die innert drei Monaten seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Dienst ÜPF ein Gesuch um Einstufung als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51 einreichen, gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung und während der Dauer des Verfahrens als solche. Der Dienst ÜPF kann diese Einstufung für die Dauer des Verfahrens aufheben, wenn eine Gutheissung des Gesuchs unwahrscheinlich ist. Bei bisher meldepflichtigen Anbieterinnen von Fernmeldediensten ist Artikel 51 Absatz 5 nicht anwendbar. 4 Spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung passen die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 ihre Systeme an, um die neuen Anforderungen an die Identifikation der Teilnehmenden (Art. 19) und die Erfassung von Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten (Art. 20) umzusetzen. 5 Spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung passen die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 ihre Systeme an, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39 erteilen zu können. 6 Spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung:
7 Bis zur Inbetriebnahme des neuen Verarbeitungssystems, das mit dem Programm FMÜ17 beschafft wird:
8 Spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme des neuen Verarbeitungssystems passen die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 ihre Systeme an, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37 und 40–42 sowie Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40 und 42 automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems erteilen (Art. 18 Abs. 2) und um die flexible Namenssuche gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43 durchführen zu können. |