Verordnung
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Art. 12 Statistik über Überwachungsmassnahmen und Auskünfte
1 Der Dienst ÜPF veröffentlicht jährlich eine Statistik über die im abgelaufenen Kalenderjahr angeordneten Überwachungen sowie über die erteilten Auskünfte. Diese zeigt insbesondere die Anzahl:
2 Aus der Statistik gemäss Absatz 1 sind ersichtlich:
8 Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). 9 Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). |