Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
vom 15. November 2017 (Stand am 1. Juni 2022)
Art. 15Anordnung zur Überwachung des Postverkehrs
Die beim Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung enthält folgende Angaben:
a.
Kontaktdaten der anordnenden Behörde;
b.
Kontaktdaten der berechtigten Personen, die als Empfängerinnen der Überwachungsdaten vorgesehen sind;
c.
falls bekannt Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der zu überwachenden Person;
d.
Referenznummern und Fallnamen der Überwachungen;
e.
Grund der Überwachung, insbesondere den Straftatbestand, der mit der Überwachung aufgeklärt werden soll;
f.
Namen der PDA;
g.
die angeordneten Überwachungstypen;
h.
wenn nötig, die weiteren Informationen über den Postverkehr einer Person;
i.
Beginn und Dauer der Überwachung;
j.
im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis gemäss Artikel 271 StPO beziehungsweise Artikel 70b MStP unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit;
k.
allenfalls, die Vorkehren zum Schutz von berufsgeheimnistragenden Personen und weitere Schutzmassnahmen, die die Behörden, die PDA und der Dienst ÜPF umzusetzen haben.