Verordnung
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Art. 18 Pflichten für die Lieferung von Auskünften
1 Die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 müssen in der Lage sein, die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37 und 40–48 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43, die durch sie angebotene Dienste betreffen, zu erteilen. Sie können dazu Dritte beiziehen. 2 Sie erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37 und 40–42 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40 und 42 automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF. Diejenigen gemäss den Artikeln 43–48 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit Artikel 43 können sie auch manuell erteilen. 3 Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51 können die Auskünfte aller Typen auch ausserhalb des Verarbeitungssystems schriftlich erteilen. 4 Die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 müssen in der Lage sein, die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39, die durch sie angebotene Dienste betreffen, über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF zu erteilen. Sie können dazu Dritte beiziehen. 5 Die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste ohne weitergehende Auskunfts- und Überwachungspflichten und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze sind nicht verpflichtet, die Auskünfte gemäss den in den Artikeln 35–48 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43 definierten Typen zu erteilen. Sie liefern die ihnen vorliegenden Angaben über das Verarbeitungssystem oder auf anderem Weg in schriftlicher Form. 6 Falls die Anzahl der gefundenen Datensätze den in der Anfrage angegebenen Höchstwert überschreitet, gibt die Anbieterin lediglich deren Anzahl bekannt. |