Verordnung
über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(VÜPF)

vom 15. November 2017 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 2 Begriffe und Abkürzungen

Die in die­ser Ver­ord­nung ver­wen­de­ten Be­grif­fe und Ab­kür­zun­gen sind im An­hang de­fi­niert.

BGE

140 IV 181 (1B_19/2014) from 28. Mai 2014
Regeste: Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 263 ff. StPO; Art. 23 ff. VÜPF; Erhebung von E-Mails beim Anbieter von Fernmeldediensten ("Provider"). Vom Beschuldigten auf dem Server abgerufene E-Mails können beschlagnahmt, nicht abgerufene durch eine Echtzeit-Überwachung erhoben werden (E. 2).

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