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Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
vom 15. November 2017 (Stand am 1. Juni 2022)
Art. 28Überwachungstypen
1 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von Echtzeitüberwachungen für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste durchführen:
a.
die Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 54);
b.
die Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 55);
c.
die Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Anwendungen (Art. 56 und 58);
d.
die Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Anwendungen (Art. 57 und 59).
2 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von rückwirkenden Überwachungen für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste durchführen:
a.
die rückwirkende Überwachung bei Netzzugangsdiensten (Art. 60);
b.
die rückwirkende Überwachung bei Anwendungen (Art. 61 und 62);
c.
die Bestimmung der letzten aktiven Position des mobilen Endgerätes (Art. 63);
d.
den Antennensuchlauf (Art. 66) sowie die entsprechenden Vorbereitungen (Art. 64 oder 65).
3 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von Notsuchen (Art. 67) durchführen:
a.
die Bestimmung der letzten aktiven Position des mobilen Endgerätes (Art. 67 Bst. a);
b.
die Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. b);
c.
die Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. c);
d.
die rückwirkende Überwachung bei Netzzugangsdiensten sowie Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. d).
4 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von Fahndungen (Art. 68) durchführen:
a.
die Bestimmung der letzten aktiven Position des mobilen Endgerätes (Art. 68 Bst. a);
b.
die Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Bst. b);
c.
die Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Bst. c);
d.
die rückwirkende Überwachung bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Bst. d).
5 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder mittels Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten und Anwendungen durchführen (Art. 68a).14
14 Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).