Verordnung
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Art. 30 Testschaltungen
1 Der Dienst ÜPF kann Testschaltungen vornehmen und dabei mit den Strafverfolgungsbehörden und dem NDB zusammenarbeiten. Diese dienen namentlich:
2 Der Dienst ÜPF kann die Mitwirkungspflichtigen beauftragen, bei der Erzeugung der Testdaten mitzuwirken. Der Dienst ÜPF erstellt nach Anhörung der Mitwirkungspflichtigen ein Testkonzept. 3 Die Mitwirkungspflichtigen stellen dem Dienst ÜPF die notwendigen Testschaltungen sowie die dafür erforderlichen Fernmeldedienste beziehungsweise abgeleiteten Kommunikationsdienste auf dessen Ersuchen hin kostenlos sowie dauerhaft zur Verfügung. 4 Die Strafverfolgungsbehörden und der NDB können auf eigene Kosten ebenfalls Testschaltungen zu Zwecken der Qualitätssicherung und der Schulung vornehmen. Dazu reichen sie beim Dienst ÜPF die entsprechenden Anordnungen ein und entrichten Gebühren. |