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Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
vom 15. November 2017 (Stand am 1. Juni 2022)
Art. 38Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT)
1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben über den identifizierten Teilnehmenden, falls diesem zum fraglichen Zeitpunkt eine IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):
a.
falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername);
b.
den eindeutigen Dienstidentifikator (z.B. Benutzername, MSISDN, DSL-Identifikator) des Netzzugangsdienstes.
2 Das Auskunftsgesuch enthält die Angaben über den NAT-Übersetzungsvorgang zum Zweck der Identifikation:
a.
die öffentliche Quell-IP-Adresse;
b.
falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer;
c.
falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse;
d.
falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer;
e.
falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls;