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Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
vom 15. November 2017 (Stand am 1. Juni 2022)
Art. 51FDA mit reduzierten Überwachungspflichten
1 Auf Gesuch einer FDA erklärt der Dienst ÜPF diese als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 26 Abs. 6 BÜPF), wenn sie:
a.
ihre Fernmeldedienste nur im Bereich Bildung und Forschung anbietet; oder
b.
beide der nachstehenden Grössen nicht erreicht:
1.
Überwachungsaufträge zu 10 verschiedenen Zielen der Überwachung in den letzten 12 Monaten (Stichtag: 30. Juni),
2.
Jahresumsatz in der Schweiz mit Fernmeldediensten und abgeleiteten Kommunikationsdiensten von 100 Millionen Franken in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren.
2 Für die Berechnung der Grössen gemäss Absatz 1 Buchstabe b gilt Artikel 22 Absatz 2.
3 Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten sind verpflichtet, dem Dienst ÜPF schriftlich Meldung zu erstatten und entsprechende Belege einzureichen, wenn sie:
a.
ihre Dienste nicht mehr ausschliesslich im Bereich Bildung und Forschung anbieten; oder
b.
die Grösse gemäss Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 zum zweiten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahr erreicht haben; die Mitteilung erfolgt innert drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres.
4 Der Dienst ÜPF kann die durch den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder die von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen.
5 Eine FDA hat die Speicherung der für die Überwachung erforderlichen Daten innert 2 Monaten und die Überwachungsbereitschaft innert 12 Monaten sicherzustellen, sobald der Dienst ÜPF entscheidet, dass sie nicht mehr als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gilt.