Verordnung
|
Art. 52 Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten
1 Der Dienst ÜPF erklärt mit Verfügung eine Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste als eine mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 27 Abs. 3 BÜPF), wenn sie eine der nachstehenden Grössen erreicht hat:
2 Artikel 22 Absätze 2–5 gelten sinngemäss. |