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Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
vom 15. November 2017 (Stand am 1. Juni 2022)
Art. 52Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten
1 Der Dienst ÜPF erklärt mit Verfügung eine Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste als eine mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 27 Abs. 3 BÜPF), wenn sie eine der nachstehenden Grössen erreicht hat:
a.
Überwachungsaufträge zu 10 verschiedenen Zielen der Überwachung in den letzten 12 Monaten (Stichtag: 30. Juni);
b.
Jahresumsatz in der Schweiz von 100 Millionen Franken in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren, wobei ein grosser Teil ihrer Geschäftstätigkeit im Anbieten abgeleiteter Kommunikationsdienste besteht, und 5000 Teilnehmende, welche die Dienste der Anbieterin in Anspruch nehmen.