Verordnung
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Art. 68a Überwachungstyp ML_50_RT: Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder in Echtzeit 22
1 Für die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder gemäss Artikel 23q Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 199723 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit kann der Überwachungstyp ML_50_RT angeordnet werden. 2 Er umfasst die Kombination der Echtzeitüberwachung der für die Mobilfunklokalisierung erforderlichen Randdaten bei mobilen Netzzugangsdiensten, bei mobilen Telefonie- und Multimediadiensten und, falls zutreffend, bei den mit diesen konvergierenden mobilen Diensten, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS. 3 Bei mobilen Netzzugangsdiensten sind die Randdaten des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben a–c, g und h sowie Absatz 3 zu übermitteln. 4 Bei mobilen Telefonie- und Multimediadiensten sowie mit diesen konvergierenden mobilen Diensten sind die Randdaten des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e Ziffern 1 und 9 sowie Absatz 2 zu übermitteln. 22 Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). |