Verordnung
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Art. 8 Aufzeichnung der Telefonate zu Beweiszwecken
1 Der Dienst ÜPF zeichnet zu Beweiszwecken die im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben geführten Telefonate auf. 2 Allfällige Auswertungen der Aufzeichnungen werden durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten des Dienstes ÜPF vorgenommen. 3 Die aufgezeichneten Telefonate werden zwei Jahre durch den Dienst ÜPF aufbewahrt und sind anschliessend zu vernichten. |