Verordnung
über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(VÜPF)

vom 15. November 2017 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 8 Aufzeichnung der Telefonate zu Beweiszwecken

1 Der Dienst ÜPF zeich­net zu Be­weis­zwe­cken die im Zu­sam­men­hang mit der Er­fül­lung sei­ner Auf­ga­ben ge­führ­ten Te­le­fona­te auf.

2 All­fäl­li­ge Aus­wer­tun­gen der Auf­zeich­nun­gen wer­den durch die Da­ten­schutz­be­auf­trag­te oder den Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten des Diens­tes ÜPF vor­ge­nom­men.

3 Die auf­ge­zeich­ne­ten Te­le­fona­te wer­den zwei Jah­re durch den Dienst ÜPF auf­be­wahrt und sind an­sch­lies­send zu ver­nich­ten.

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