Verordnung
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Art. 28 Überwachungstypen
1 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von Echtzeitüberwachungen für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste durchführen:
2 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von rückwirkenden Überwachungen für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste durchführen:
3 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von Notsuchen (Art. 67) durchführen:
4 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von Fahndungen (Art. 68) durchführen:
5 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder mittels Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten und Anwendungen durchführen (Art. 68a).15 15 Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). |
