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Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
vom 15. November 2017 (Stand am 1. September 2023)
Art. 49Anordnung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
1 Die beim Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung enthält folgende Angaben:
a.
die Kontaktdaten der anordnenden Behörde;
b.
die Kontaktdaten der berechtigten Personen, die als Empfängerinnen der Überwachungsdaten vorgesehen sind;
c.
falls bekannt Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der zu überwachenden Person;
d.
die Referenznummern und Fallnamen der Überwachungen;
e.
den Grund der Überwachung, insbesondere den Straftatbestand, der mit der Überwachung aufgeklärt werden soll;
f.
die Namen der Mitwirkungspflichtigen;
g.
die angeordneten Überwachungstypen beziehungsweise die Art der besonderen Überwachung;
h.
die zu überwachenden Identifikatoren (Target-ID);
i.
wenn nötig den Antrag auf Rahmenbewilligung für die Überwachung von mehreren Anschlüssen ohne Genehmigung im Einzelfall (Art. 272 Abs. 2 und 3 StPO beziehungsweise Art. 70c Abs. 2 und 3 MStP);
j.
den Beginn und die Dauer der Überwachung;
k.
im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis gemäss Artikel 271 StPO beziehungsweise Artikel 70b MStP unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit;
l.
allenfalls, die Vorkehren zum Schutz von berufsgeheimnistragenden Personen und weitere Schutzmassnahmen, die die Behörden und der Dienst ÜPF umzusetzen haben.
2 Wenn die Durchführung der Überwachung es erfordert, kann das EJPD vorsehen, dass die dem Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung weitere technische Angaben enthalten muss.