Art. 56 Überwachungstyp RT_24_TEL_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten
1 Der Überwachungstyp RT_24_TEL_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Telefonie- und Multimediadienstes und, falls zutreffend, der mit diesem konvergierenden Dienste, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS. Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über die überwachten Dienste gesendet, bearbeitet oder empfangen wird, in Echtzeit zu übermitteln: - a.
- das Datum und die Uhrzeit von Anmelde- beziehungsweise Abmeldevorgängen und deren Ergebnis;
- b.19
- die verwendeten AAA-Informationen der überwachten Dienste und die Informationen über Registrierungs- und Subskriptionsereignisse sowie die entsprechenden Antworten, insbesondere der Teilnehmeridentifikator (z. B. SIP URI, IMPI) und bei Mobilfunk die IMSI;
- bbis.20
- soweit zutreffend, die IP-Adressen und Portnummern des Clients und des Servers sowie die Angaben zum benutzten Protokoll;
- c.
- die Signalisierungsinformationen, insbesondere zum Serving System, zum Status des Teilnehmenden und zur Dienstqualität;
- d.
- falls zutreffend, die Präsenzinformationen;
- e.
- bei Kommunikationen, Kommunikationsversuchen und bei technischen Änderungen (z.B. Einbeziehung von Zusatzdiensten, Einbeziehung von oder Wechsel auf konvergierende Dienste, Wechsel der Mobilfunktechnologie, Location Updates), soweit zutreffend:
- 1.
- deren Art, das Datum und die Uhrzeit ihres Beginns und gegebenenfalls ihres Endes,
- 2.
- die Adressierungselemente (z.B. MSISDN, E.164-Nummer, SIP URI, IMPU) aller Kommunikationsteilnehmenden und deren Rolle,
- 3.
- die tatsächliche bekannte Zieladresse und die zwischengeschalteten verfügbaren Adressen, falls die Kommunikation oder der Kommunikationsversuch um- oder weitergeleitet wird,
- 4.
- die eindeutigen Geräteidentifikatoren gemäss internationalen Standards der Endgeräte der überwachten Dienste (z.B. IMEI, MAC-Adresse),
- 5.
- die anderen verfügbaren Identifikatoren,
- 6.
- die Ursache für die Beendigung der Kommunikation oder deren Nichtzustandekommen oder für die technische Änderung,
- 7.
- die Signalisierungsinformationen zu Zusatzdiensten (z.B. Konferenzschaltung, Anrufumleitung, DTMF),
- 8.
- der Status der Kommunikation oder des Kommunikationsversuches,
- 9.
- bei ortsunabhängigen Diensten zusätzlich die verfügbaren momentanen Standortangaben des Targets oder der vom Target benutzten Zelle beziehungsweise des vom Target benutzten WLAN-Zugangspunktes gemäss Absatz 2.
2 Die Standortangaben bestehen aus: - a.
- den Identifikatoren oder einer Kombination von Identifikatoren (z.B. CGI, ECGI, SAI, RAI, TAI, BSSID) sowie den geografischen Koordinaten der Zelle beziehungsweise des WLAN-Zugangspunktes sowie soweit verfügbar dem Typ der benutzten Mobilfunktechnologie;
- b.
- der vom Netzwerk bestimmten Position des Targets, zum Beispiel in Form von geografischen Koordinaten und dem zugehörigen Unsicherheitswert oder in Form von Polygonen unter Angabe der geografischen Koordinaten jedes Polygonpunktes sowie dem Typ der benutzten Mobilfunktechnologie; oder
- c.
- soweit verfügbar, anderen Angaben zum Standort des Targets oder der Zelle beziehungsweise des WLAN-Zugangspunktes, gemäss internationalen Standards sowie dem Typ der benutzten Mobilfunktechnologie.
19 Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). 20 Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).
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