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Verordnung
über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(VÜPF)

Art. 10 Normalarbeitszeiten und Feiertage

1 Die Nor­ma­l­ar­beits­zei­ten des Diens­tes ÜPF und der Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen sind von Mon­tag bis Frei­tag durch­ge­hend von 8–17 Uhr.

2 Die Nor­ma­l­ar­beits­zei­ten gel­ten nicht an den Fei­er­ta­gen. Die­se sind der 1. und 2. Ja­nu­ar, der Kar­frei­tag, der Os­ter­mon­tag, die Auf­fahrt, der Pfingst­mon­tag, der 1. Au­gust, der 24. De­zem­ber ab 12 Uhr, der 25. und 26. De­zem­ber so­wie der 31. De­zem­ber ab 12 Uhr.