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Art. 17 Auskunftsgesuche
1 Die Auskunftsgesuche der Behörden gemäss Artikel 15 BÜPF an die FDA, die AAKD15 und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze sowie deren Auskünfte zurück an die Behörden werden im Abrufverfahren oder über die Schnittstellen mittels Verarbeitungssystem gemäss VVS-ÜPF16 übermittelt. 2 Wenn das Abrufverfahren mittels Verarbeitungssystem aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht, können die Auskunftsgesuche sowie die Auskünfte zurück an die Behörden per Post oder Telefax beim Dienst ÜPF eingereicht werden. 3 In dringlichen Fällen können die Behörden die Auskunftsgesuche telefonisch beim Dienst ÜPF einreichen, mit Nachreichung des Auskunftsgesuchs gemäss Absatz 1 oder 2. 4 Im Auskunftsgesuch sind, neben den für den jeweiligen Auskunftstyp vorgesehenen Angaben, die maximale Anzahl der zu liefernden Datensätze und, falls vorhanden, auch die Referenznummern und Fallnamen anzugeben. 15 Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 2 des BG vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). (Diese Änd. ist in der in den AS genannten Bestimmungen berücksichtigt.) |