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Art. 18c Bekanntgabe der Anzahl Datensätze bei der Auskunftserteilung 20
Falls die Anzahl der gefundenen Datensätze den in der Anfrage angegebenen Höchstwert überschreitet, gibt die Mitwirkungspflichtige lediglich deren Anzahl bekannt. 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). |