Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 19 Identifikation der Teilnehmenden
1 Die FDA, die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22, die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 und die Wiederverkäuferinnen gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF haben sicherzustellen, dass die Teilnehmenden mit geeigneten Mitteln identifiziert werden. 2 Die FDA haben bei professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugängen21 sicherzustellen, dass alle Endbenutzerinnen und -benutzer mit geeigneten Mitteln identifiziert werden. 21 Ausdruck gemäss Ziff. 1 Abs. 1 des BG vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). (Diese Änd. ist in der in den AS genannten Bestimmungen berücksichtigt.) |