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Art. 20a Erbringung des Identitätsnachweises bei natürlichen Personen bei Mobilfunkdiensten 23
1 Bei natürlichen Personen muss der Identitätsnachweis der oder des Teilnehmenden durch Vorzeigen eines der folgenden, am Erfassungstag gültigen Dokumente erbracht werden:
2 Folgende Angaben der oder des Teilnehmenden werden erfasst:
3 Bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis müssen zudem folgende Angaben erfasst werden:
4 Die FDA oder gegebenenfalls die Wiederverkäuferin muss vom Originaldokument eine gut lesbare elektronische Kopie erstellen oder erstellen lassen. Die Wiederverkäuferin übermittelt die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 sowie die Kopie innerhalb von 3 Tagen nach der Erfassung an die FDA. 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). |