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Art. 20c Abgabe von Zugangsmitteln und Aktivieren von Diensten für Polizeibehörden und den NDB 27
1 Der Dienst ÜPF vermittelt auf Antrag der Polizeibehörden des Bundes oder der Kantone oder des NDB den Abschluss eines Vertrags zwischen einer FDA und der Behörde über die Abgabe von Zugangsmitteln und die Aktivierung von Diensten. Der Vertrag sieht vor, dass die Angaben nach Artikel 20b nur einem besonders engen Kreis vertrauenswürdiger Personen zugänglich sind. Die FDA legt im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF fest, mit welchen Methoden eine weitere Verbreitung der Daten verhindert wird. 2 Der Dienst ÜPF überprüft die Identität der Personen, die berechtigt sind, im Namen der Behörden Zugangsmittel und Dienste zu beziehen, und leitet die zur Abgabe dieser Zugangsmittel und zur Aktivierung dieser Dienste erforderlichen Angaben an die FDA weiter. Die FDA dokumentiert intern die an die Behörden abgegebenen Zugangsmittel und für die Behörden aktivierten Dienste. 3 Die Zugangsmittel und Dienste nach diesem Artikel dürfen nur im Rahmen des für die jeweilige Behörde geltenden Rechts eingesetzt werden. 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). |