Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung
über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(VÜPF)

Art. 23 Erfüllungsgehilfen zur Erteilung von Auskünften und Durchführung von Überwachungen

Wer­den Drit­te von der An­bie­te­rin als Er­fül­lungs­ge­hil­fen zur Er­tei­lung von Aus­künf­ten oder Durch­füh­rung von Über­wa­chun­gen bei­ge­zo­gen, so un­ter­ste­hen die­se den­sel­ben Vor­ga­ben wie die An­bie­te­rin. Die­se bleibt für die Aus­kunft­s­er­tei­lung und die Durch­füh­rung der an­ge­ord­ne­ten Über­wa­chun­gen im vor­ge­ge­be­nen Rah­men ver­ant­wort­lich; ins­be­son­de­re trifft sie die not­wen­di­gen Mass­nah­men, da­mit dem Dienst ÜPF je­der­zeit ge­eig­ne­te An­sprech­per­so­nen zur Durch­füh­rung der Aus­künf­te und der an­ge­ord­ne­ten Über­wa­chun­gen zur Ver­fü­gung ste­hen. So­wohl die vom Dienst ÜPF be­auf­trag­te An­bie­te­rin als auch die Er­fül­lungs­ge­hil­fen die­nen als An­sprech­stel­len des Diens­tes ÜPF.