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Art. 29 Qualität der übermittelten Daten
1 Die Qualität der übermittelten Daten gilt als gewahrt, wenn:
2 Die Mitwirkungspflichtigen sind für die Qualität der übermittelten Auskunfts- und Überwachungsdaten bis zum Übergangspunkt verantwortlich. 3 Stellt eine Anbieterin oder der Dienst ÜPF Mängel an der Qualität der übermittelten Daten fest, so informieren sie sich unverzüglich gegenseitig. Der Dienst ÜPF legt nach Anhörung der Anbieterin den jeweiligen Schweregrad der Mängel und das Vorgehen zu deren Behebung fest. Die Anbieterin und der Dienst ÜPF informieren sich gegenseitig regelmässig und zeitnah über den Stand der Mängelbehebung. |