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Art. 3 Eingaben beim Dienst ÜPF 6
Die anordnende Behörde und die Genehmigungsbehörde übermitteln dem Dienst ÜPF die Überwachungsanordnungen, deren Verlängerungen und Aufhebungen, die Genehmigungen sowie die einzurichtenden Zugriffsrechte wie folgt:
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). |