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Art. 30 Testschaltungen
1 Der Dienst ÜPF kann Testschaltungen vornehmen und dabei mit den Strafverfolgungsbehörden und dem NDB zusammenarbeiten. Diese dienen namentlich:
2 Der Dienst ÜPF kann die Mitwirkungspflichtigen beauftragen, bei der Erzeugung der Testdaten mitzuwirken. Der Dienst ÜPF erstellt nach Anhörung der Mitwirkungspflichtigen ein Testkonzept. 3 Die Mitwirkungspflichtigen stellen dem Dienst ÜPF auf dessen Ersuchen hin kostenlos und dauerhaft die notwendigen Testschaltungen sowie die dafür erforderlichen Fernmeldedienste und abgeleiteten Kommunikationsdienste zur Verfügung. Sie ermöglichen ihm die Durchführung von notwendigen Testschaltungen, die sie ihm nicht selber zur Verfügung stellen können.32 4 Die Strafverfolgungsbehörden und der NDB können auf eigene Kosten ebenfalls Testschaltungen zu Zwecken der Qualitätssicherung und der Schulung vornehmen. Dazu reichen sie beim Dienst ÜPF die entsprechenden Anordnungen ein und entrichten Gebühren. 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). |