|
Art. 45 Auskunftstyp IR_18_ID: Identitätsnachweis 92
1 Der Auskunftstyp IR_18_ID umfasst die Lieferung der elektronischen Kopie des erfassten Dokuments gemäss Artikel 20a Absatz 4 der oder des Teilnehmenden. 2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitpunkt und auf welchen Teilnehmer- oder Dienstidentifikator, auf welche ICCID, IMSI, SUPI oder gegebenenfalls auf welchen Geräteidentifikator sich die Anfrage bezieht. 92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). |