Art. 49 Anordnung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
1 Die beim Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung enthält folgende Angaben: - a.
- die Kontaktdaten der anordnenden Behörde;
- b.
- die Kontaktdaten der berechtigten Personen, die als Empfängerinnen der Überwachungsdaten vorgesehen sind;
- c.
- falls bekannt Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der zu überwachenden Person;
- d.
- die Referenznummern und Fallnamen der Überwachungen;
- e.
- den Grund der Überwachung, insbesondere den Straftatbestand, der mit der Überwachung aufgeklärt werden soll;
- f.
- die Namen der Mitwirkungspflichtigen;
- g.
- die angeordneten Überwachungstypen beziehungsweise die Art der besonderen Überwachung;
- h.
- die zu überwachenden Identifikatoren (Target-ID);
- i.
- wenn nötig den Antrag auf Rahmenbewilligung für die Überwachung von mehreren Anschlüssen ohne Genehmigung im Einzelfall (Art. 272 Abs. 2 und 3 StPO beziehungsweise Art. 70c Abs. 2 und 3 MStP);
- j.
- den Beginn und die Dauer der Überwachung;
- k.
- im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis gemäss Artikel 271 StPO beziehungsweise Artikel 70b MStP unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit;
- l.
- allenfalls, die Vorkehren zum Schutz von berufsgeheimnistragenden Personen und weitere Schutzmassnahmen, die die Behörden und der Dienst ÜPF umzusetzen haben.
2 Wenn die Durchführung der Überwachung es erfordert, kann das EJPD vorsehen, dass die dem Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung weitere technische Angaben enthalten muss.
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