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Art. 49 Anordnung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
1 Die beim Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung enthält folgende Angaben:
2 Wenn die Durchführung der Überwachung es erfordert, kann das EJPD vorsehen, dass die dem Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung weitere technische Angaben enthalten muss. |