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Art. 4a Beginn und Ende der rückwirkenden Überwachung 7
1 Die rückwirkende Überwachung beginnt frühestens 6 Monate vor dem Tag des Empfangs der Anordnung durch den Dienst ÜPF, wobei die Zahl des ersten Tages der Überwachung derjenigen des Tages des Empfangs der Anordnung entspricht. Fehlt der entsprechende Tag im Monat des Beginns der Überwachung, so beginnt sie frühestens am letzten Tag dieses Monats. 2 Sie endet spätestens am Tag des Empfangs der Anordnung durch den Dienst ÜPF. 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). |