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Art. 53 Zugang zu den Anlagen 106
1 Die Mitwirkungspflichtigen, die dem Dienst ÜPF oder dessen Beauftragten Zugang zu ihren Anlagen gewähren müssen, ermöglichen ihm oder ihnen den Zugang zu Gebäuden, Geräten, Leitungen, Systemen, Netzen und Diensten, soweit dies für die Überwachung oder für Testschaltungen (Art. 30) notwendig ist. 2 Sie stellen bestehende Netzzugänge zu öffentlichen Fernmeldenetzen kostenlos zur Verfügung. Im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF oder dem von ihm beauftragten Dritten erstellen sie, soweit dies für die Überwachung notwendig ist, neue Netzzugänge auf Kosten des Dienstes ÜPF. 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). |
