Art. 54 Überwachungstyp RT_22_NA_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten 107
1 Der Überwachungstyp RT_22_NA_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Netzzugangsdienstes im Mobilfunkbereich. 2 Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wird, in Echtzeit zu übermitteln: - a.
- wenn der Netzzugang hergestellt oder getrennt wird: das Datum, die Uhrzeit, die Art des Ereignisses und die Technologie sowie gegebenenfalls der Grund der Trennung;
- b.
- die Art des momentanen Netzzugangs;
- c.
- die verwendeten AAA-Informationen des überwachten Netzzugangsdienstes, insbesondere die Teilnehmeridentifikatoren und die zugehörigen IMSI oder SUPI;
- d.
- die dem überwachten Netzzugangsdienst und den zugehörigen Endgeräten zugeteilten IP-Adressen sowie das Datum und die Uhrzeit der jeweiligen Zuteilung;
- e.
- die verfügbaren Adressierungselemente und Identifikatoren des überwachten Netzzugangsdienstes, insbesondere die zugehörigen MSISDN oder GPSI und die zugehörigen IMSI oder SUPI;
- f.
- die eindeutigen Geräteidentifikatoren gemäss internationalen Standards der momentan zugehörigen Endgeräte des überwachten Netzzugangsdienstes (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse);
- g.
- die Art, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und gegebenenfalls des Endes der Ereignisse, die die technischen Eigenschaften des überwachten Netzzugangsdienstes oder dessen Mobilitätsmanagement ändern, und, falls bekannt, ihre Ursachen;
- h.
- die soweit möglich vom Netzwerk bestimmten und dementsprechend gekennzeichneten aktuellen Standortangaben des Targets, der benutzten Zellen oder des benutzten Nicht-3GPP-Zugangs, wobei auch die das Target betreffenden Standortangaben aus NAS-Signalisierungsnachrichten zu übermitteln und bei EPS und 5GS die Standortangaben, soweit verfügbar, mit dem jeweiligen verknüpften Zeitstempel oder dem Alter der Standortangabe zu ergänzen sind;
- i.
- soweit möglich, Informationen über das vorherige und das aktuelle diensterbringende Netz;
- j.
- Informationen über die Änderung der zugeordneten Dienst- und Geräteidentifikatoren, über standortbezogene Ereignisse und gegebenenfalls deren Grund, über den Wechsel des diensterbringenden Netzelements sowie über Identifizierungs- und Authentifizierungsereignisse des Targets;
- k.
- bei der 5G-Technologie: zusätzlich Informationen über die Zuordnung eines neuen temporären Identifikators des Targets.
3 Die Standortangaben bestehen aus den zugehörigen Zeitstempeln und, soweit verfügbar, dem Typ der benutzten Netzzugangstechnologie sowie: - a.
- den Identifikatoren (z. B. Zell- oder Gebietsidentifikator) sowie den geografischen Koordinaten der Zellen und gegebenenfalls der Hauptstrahlrichtungen der Zellen sowie bei einem Funkzellenverbund (combined Cell) weiteren Standortangaben gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD;
- b.
- der vom Netzwerk bestimmten Position des Targets, zum Beispiel in Form von geografischen Koordinaten und dem zugehörigen Unsicherheitswert oder in Form von Polygonen, unter Angabe der geografischen Koordinaten jedes Polygonpunkts;
- c.
- anderen Angaben zum Standort des Targets oder der Zellen gemäss internationalen Standards; oder
- d.
- bei einem Nicht-3GPP-Zugang:
- 1.
- den Identifikatoren oder einer anderen geeigneten Bezeichnung (z. B. Hotspotname) des Nicht-3GPP-Zugangs, der öffentlichen Quell-IP-Adresse für die gesicherte Verbindung des Targets zum Gateway sowie, im Falle von NAT, der Quell-Portnummer und dem Protokoll, oder
- 2.
- dem Identifikator des Netzzugangs und, soweit vorhanden, dessen Postadresse.
107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).
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