Art. 56 Überwachungstyp RT_24_TEL_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten 108
1 Der Überwachungstyp RT_24_TEL_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Telefonie- und Multimediadienstes und, falls zutreffend, die Echtzeitüberwachung der mit diesem konvergierenden Dienste, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS. 2 Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über die überwachten Dienste gesendet, bearbeitet oder empfangen wird, in Echtzeit zu übermitteln: - a.
- das Datum und die Uhrzeit von An- und Abmeldevorgängen und deren Ergebnis;
- b.
- die verwendeten AAA-Informationen der überwachten Dienste und die Informationen über Registrierungs- und Subskriptionsereignisse sowie die entsprechenden Antworten, insbesondere der Teilnehmeridentifikator (z. B. SIP URI, IMPI), bei Mobilfunkdiensten die IMSI oder die SUPI und, soweit zutreffend, die IP‑Adressen und Portnummern des Clients und des Servers sowie die Angaben zum benutzten Protokoll;
- c.
- die Signalisierungsinformationen, insbesondere zum Serving-System, zum Status der oder des Teilnehmenden und zur Dienstqualität;
- d.
- falls zutreffend, die Präsenzinformationen;
- e.
- bei Kommunikationen, Kommunikationsversuchen und technischen Änderungen (z. B. Einbeziehung von Zusatzdiensten, Einbeziehung von konvergierenden Diensten oder Wechsel auf konvergierende Dienste, Wechsel der Netzzugangstechnologie, Location Updates), soweit zutreffend:
- 1.
- deren Art, das Datum und die Uhrzeit ihres Beginns und gegebenenfalls ihres Endes,
- 2.
- die Adressierungselemente (z. B. MSISDN, GPSI, E.164-Nummer, SIP URI, IMPU) aller Kommunikationsteilnehmenden und jeweils deren Rolle,
- 3.
- die tatsächliche bekannte Zieladresse und die zwischengeschalteten verfügbaren Adressen, falls die Kommunikation oder der Kommunikationsversuch um- oder weitergeleitet wird,
- 4.
- die eindeutigen Geräteidentifikatoren gemäss internationalen Standards der Endgeräte der überwachten Dienste (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse),
- 5.
- die anderen verfügbaren Identifikatoren,
- 6.
- die Ursache für die Beendigung der Kommunikation oder deren Nichtzustandekommen oder für die technische Änderung,
- 7.
- die Signalisierungsinformationen zu Zusatzdiensten (z. B. Konferenzschaltung, Anrufumleitung, DTMF),
- 8.
- der Status der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs,
- 9.
- bei Mobilfunkdiensten: zusätzlich die soweit möglich vom Netzwerk bestimmten und dementsprechend gekennzeichneten aktuellen Standortangaben gemäss Artikel 54 Absätze 2 Buchstabe h und 3;
- f.
- bei Mobilfunkdiensten: zusätzlich Informationen über das vorherige und das aktuelle diensterbringende Netz, über die Änderung der zugeordneten Dienst- und Geräteidentifikatoren, über standortbezogene Ereignisse und gegebenenfalls deren Grund, über den Wechsel des diensterbringenden Netzelements sowie über Identifizierungs- und Authentifizierungsereignisse des Targets.
108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).
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