1 Für die Fahndung nach verurteilten Personen gemäss Artikel 36 BÜPF können die folgenden Überwachungstypen angeordnet werden, wobei in der Überwachungsanordnung als Grund der Überwachung (Art. 49 Abs. 1 Bst. e) «Fahndung» anzugeben ist:
- a.
- jeweils die Bestimmung des Standorts bei der letzten durch die Mobilfunkanbieterin feststellbaren Aktivität von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der verurteilten oder dritten Person gemäss Artikel 63;
- b.
- jeweils die einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der verurteilten oder dritten Person gemäss Artikel 56a;
- c.
- jeweils die periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der verurteilten oder dritten Person gemäss Artikel 56b;
- d.
- einer der Überwachungstypen der Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder bei Anwendungen gemäss den Artikeln 55, 57 oder 59;
- e.
- einer der Überwachungstypen der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder bei Anwendungen gemäss den Artikeln 54, 56 oder 58;
- f.
- einer der Überwachungstypen der rückwirkenden Überwachung gemäss den Artikeln 60–62;
- g.
- der Antennensuchlauf gemäss Artikel 66 und die entsprechenden Vorbereitungen gemäss den Artikeln 64 und 65.
127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).