Verordnung
über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(VÜPF)

Art.71 Vollzug

1 Der Dienst ÜPF stellt elek­tro­ni­sche For­mu­la­re und Schnitt­stel­len zur Ver­fü­gung, die durch die be­tref­fen­de Stel­len zu ver­wen­den sind. Die­se er­mög­li­chen es ins­be­son­de­re:

a.
den an­ord­nen­den Be­hör­den:
1.
ei­ne Über­wa­chungs­an­ord­nung beim Dienst ÜPF ein­zu­rei­chen,
2.
den Dienst ÜPF an­zu­wei­sen, Zu­griffs­be­rech­ti­gun­gen zu er­tei­len oder zu än­dern;
b.
dem Dienst ÜPF:
1.
die Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen mit der Durch­füh­rung ei­ner Über­wa­chungs­mass­nah­me zu be­auf­tra­gen,
2.
ein Aus­kunfts­ge­such an die Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen wei­ter­zu­lei­ten und de­ren Ant­wor­ten an die an­fra­gen­de Be­hör­de zu über­mit­teln;
c.
den be­rech­tig­ten Be­hör­den ein Aus­kunfts­ge­such beim Dienst ÜPF ein­zu­rei­chen.

2 Der Dienst ÜPF kann zum ge­ge­be­nen Zeit­punkt die elek­tro­ni­schen For­mu­la­re durch einen On­li­ne-Zu­griff auf das Ver­ar­bei­tungs­sys­tem des Diens­tes er­set­zen und einen elek­tro­ni­schen Ge­neh­mi­gungs­pro­zess für ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­ge An­ord­nun­gen ein­füh­ren. Die elek­tro­ni­schen For­mu­la­re wer­den wei­ter­hin ge­braucht, wenn der On­li­ne-Zu­griff auf das Ver­ar­bei­tungs­sys­tem aus tech­ni­schen Grün­den nicht mög­lich oder das Ver­ar­bei­tungs­sys­tem aus­ge­fal­len ist.

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