Art. 74a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
4. Mai 2022 betreffend die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder 133 1 Der Dienst ÜPF passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 12 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems an, um die Mobilfunklokalisierungen terroristischer Gefährderinnen und Gefährder standardisiert durchführen und in der Statistik erfassen zu können. 2 Die FDA mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51) und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) passen ihre Systeme innerhalb von 12 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems an, um die Mobilfunklokalisierungen terroristischer Gefährderinnen und Gefährder (Art. 68a) standardisiert durchführen zu können. 3 Solange die Mobilfunklokalisierungen terroristischer Gefährderinnen und Gefährder noch nicht standardisiert nach Artikel 68a durchgeführt werden können, führen die Anbieterinnen stattdessen die Überwachungstypen nach Artikel 54 sowie bei Bedarf nach den Artikeln 56 und 63 aus. Der Dienst ÜPF leitet den berechtigten Behörden die Daten nach den Artikeln 54 und 63 weiter. Die Daten nach Artikel 56 leitet der Dienst ÜPF nur im Umfang von Artikel 68a weiter. Kann sein Verarbeitungssystem diese Filterung nicht sicherstellen, so leitet er keine Daten weiter. Daten, die er nicht weiterleitet, vernichtet er. Die Gebühren und Entschädigungen richten sich nach den angeordneten Überwachungstypen (Art. 54, 56 und 63). 133 Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). |