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Art. 9 Überwachungsakte
1 Der Dienst ÜPF legt für jede Überwachungsanordnung im Verarbeitungssystem eine Akte an. 2 Die Akte besteht aus allen Unterlagen zum betreffenden Fall, insbesondere:
3 Die Überwachungsdaten werden gemäss Artikel 11 BÜPF aufbewahrt und gemäss Artikel 14 der Verordnung vom 15. November 201711 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF) vernichtet. |