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Art. 23 Erfüllungsgehilfen zur Erteilung von Auskünften und Durchführung von Überwachungen
Werden Dritte von der Anbieterin als Erfüllungsgehilfen zur Erteilung von Auskünften oder Durchführung von Überwachungen beigezogen, so unterstehen diese denselben Vorgaben wie die Anbieterin. Diese bleibt für die Auskunftserteilung und die Durchführung der angeordneten Überwachungen im vorgegebenen Rahmen verantwortlich; insbesondere trifft sie die notwendigen Massnahmen, damit dem Dienst ÜPF jederzeit geeignete Ansprechpersonen zur Durchführung der Auskünfte und der angeordneten Überwachungen zur Verfügung stehen. Sowohl die vom Dienst ÜPF beauftragte Anbieterin als auch die Erfüllungsgehilfen dienen als Ansprechstellen des Dienstes ÜPF. BGE
140 IV 181 (1B_19/2014) from 28. Mai 2014
Regeste: Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 263 ff. StPO; Art. 23 ff. VÜPF; Erhebung von E-Mails beim Anbieter von Fernmeldediensten ("Provider"). Vom Beschuldigten auf dem Server abgerufene E-Mails können beschlagnahmt, nicht abgerufene durch eine Echtzeit-Überwachung erhoben werden (E. 2). |