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Art. 26 Auskunftstypen 31
1 Die Auskunftstypen betreffen Auskünfte über:
2 Informationen, zu welchen die Mitwirkungspflichtigen nach Massgabe dieser Verordnung Auskunft erteilen müssen, dürfen von den Behörden nur in dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren angefragt werden. 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685). |