Verordnung
über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(VÜPF)


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Art. 29 Qualität der übermittelten Daten

1 Die Qua­li­tät der über­mit­tel­ten Da­ten gilt als ge­wahrt, wenn:

a.
die Da­ten­aus­lei­tung den vom EJPD fest­ge­leg­ten An­for­de­run­gen ent­spricht;
b.
die­se oh­ne Da­ten­ver­lust und oh­ne Un­ter­brü­che er­folgt; und
c.
die über­mit­tel­ten Über­wa­chungs­da­ten oder Aus­kunfts­da­ten dem Über­wa­chungs­auf­trag oder Aus­kunfts­ge­such ent­spre­chen.

2 Die Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen sind für die Qua­li­tät der über­mit­tel­ten Aus­kunfts- und Über­wa­chungs­da­ten bis zum Über­gangs­punkt ver­ant­wort­lich.

3 Stellt ei­ne An­bie­te­rin oder der Dienst ÜPF Män­gel an der Qua­li­tät der über­mit­tel­ten Da­ten fest, so in­for­mie­ren sie sich un­ver­züg­lich ge­gen­sei­tig. Der Dienst ÜPF legt nach An­hö­rung der An­bie­te­rin den je­wei­li­gen Schwe­re­grad der Män­gel und das Vor­ge­hen zu de­ren Be­he­bung fest. Die An­bie­te­rin und der Dienst ÜPF in­for­mie­ren sich ge­gen­sei­tig re­gel­mäs­sig und zeit­nah über den Stand der Män­gel­be­he­bung.

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