Verordnung
über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(VÜPF)


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Art. 32 Gültigkeitsdauer der Bestätigung

1 Die Be­stä­ti­gung der Aus­kunfts- und Über­wa­chungs­be­reit­schaft ist drei Jah­re gül­tig.

2 Nach Ab­lauf der Gül­tig­keits­dau­er kann der Dienst ÜPF die­se je­weils um wei­te­re drei Jah­re ver­län­gern, wenn die Mit­wir­kungs­pflich­ti­ge be­schei­nigt, dass seit der Er­tei­lung der Be­stä­ti­gung kei­ne Um­stel­lun­gen vor­ge­nom­men wur­den, wel­che die Da­ten­aus­lei­tung, die Aus­kunfts- oder die Über­wa­chungs­be­reit­schaft be­ein­flus­sen.

3 Ist die Aus­kunfts- und Über­wa­chungs­be­reit­schaft bei ei­ner An­bie­te­rin nicht mehr ge­ge­ben, so mel­det sie dies un­ver­züg­lich dem Dienst ÜPF.

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