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Art. 5 Schutz von Amts- und Berufsgeheimnissen
Stellt der Dienst ÜPF fest, dass die Überwachung einen Amts- oder Berufsgeheimnisträger betrifft, ohne dass die gesetzlich vorgesehenen Vorkehren zum Schutz dieser Geheimnisse getroffen wurden, so benachrichtigt er in den folgenden Situationen unverzüglich die anordnende Behörde und die Genehmigungsbehörde und gibt der Ersteren sowie den in der Überwachungsanordnung bezeichneten Personen vorerst keinen Zugriff auf die Überwachungsdaten:
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